Die Einhaltung des Datenschutzes in Unternehmen und Organisationen muss durch Datenschutzbeauftragte (DSB) überwacht werden, wenn mindestens 10 Personen mit der automatisierten Verarbeitung (z.B. mithilfe von PCs) von personenbezogenen Daten beschäftigt sind bzw. ab 20 Personen, wenn die Daten nicht-automatisiert, d.h. ohne die Nutzung von IT, verwaltet werden.
Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, die einer Vorabkontrolle unterliegen, müssen Unternehmen grundsätzlich einen DSB bestellen. Dies betrifft sogenannte "besondere Arten" personenbezogener Daten wie z.B. Religionszugehörigkeit, Gesundheit etc. und wenn die programmgestützte Verarbeitung von personenbezogenen Daten zu dem Zweck vorgenommen wird, die Persönlichkeit des Betroffenen zu bewerten.
Zu den Hauptaufgaben eines DSB zählen:
Auch wenn der Fall eintritt, dass personenbezogene Daten im Auftrag eines Unternehmens von einem Subunternehmen verarbeitet werden (z.B. Auslieferung von Waren im Auftrag oder Inkasso), sind besondere Vorschriften zu beachten. Wenn Sie Fragen hierzu haben und Regelungsbedarf in Ihrem Unternehmen besteht, nehmen Sie Kontakt zu uns auf!
Ein bekanntgewordener Verstoß gegen eine der gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz wirkt sich negativ auf das Unternehmensimage und die Kundenbeziehungen aus.
Doch es gilt nicht nur diese Schäden zu vermeiden: Das BDSG enthält zudem Bußgeldvorschriften je nach Schwere der Ordnungswidrigkeit von 25.000 € bis 250.000 €. Bei Vorliegen einer vorsätzlichen Handlung, die als Straftat gewertet wird, droht eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe.